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LG München I: Haftung für Urheberrechtsverletzungen in
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UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, 97 Abs. 1 Satz 1, 19a; TDG § 11
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Bei schwierig zu beurteilenden urheberrechtlichen Fragen kann die Abmahnung
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LG München I, Urteil vom 8.12.2005 - 7 O 16341/05
TDG § 11
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LG Köln, Urteil vom 04.12.2002 - 28 O 627/02
Keine Eigentumsverletzung entsteht ferner durch das Fotografieren einer Sache, wenn die Fotografie ohne Verletzung der Intim- oder Privatsphäre oder des Hausrechts von der öffentlich zugänglichen Straße aus angefertigt worden ist. Denn § 59 UrhG sowie § 23 KUrhG enthalten die klare Wertung, dass dem Eigentümer keine ausschließlichen Nutzungsrechte am Bild einer Sache zustehen. Es macht auch keinen Unterschied, ob die angefertigten Bilder zu privaten oder gewerblichen Zwecken verwandt werden sollen. Gleiches gilt für Aufnahmen aus der Luft, da hieran der Eigentümer ebenso wenig ausschließliche Nutzungsrechte beanspruchen kann, nicht aber für Fotografien infolge Eindringens in die Privatsphäre.
Eine Entscheidung des VGH Mannheim zu fotografieren von Häusern
und anschließende Veröffentlichung, als Beispiel für die Rechtslage beim
Fotografieren von Sachen im öffentlichen Raum.
(auszugsweise)
Eine Verletzung des Eigentumsrechts der Anlieger durch die fotografische
Erfassung der Außenansicht der Gebäude nicht zu befürchten. Denn das
Fotografieren eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus verletzt weder
die Sachsubstanz des Eigentums in irgendeiner Weise noch wird der Eigentümer
hierdurch in der Nutzung der Sache und seinem Recht, mit dieser nach seinem
Belieben zu verfahren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht irgendwie
beeinträchtigt (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1989, NJW 1989, 2251 f.; OLG
Brandenburg, Urt. v. 02.09.1998, NJW 1999, 3339 f.; LG Waldshut-Tiengen, Urt. v.
28.10.1999 ‑ 1 O 200/99 ‑). Da nach § 59 Abs.1
Urhebergesetz auch die fotografische Verbreitung der äußeren Ansicht eines Gebäudes
dem Urheberrechtsschutz entzogen ist, sind die Anlieger bzw. die jeweiligen
Architekten nicht einmal als geistige Schöpfer der Bauwerke berechtigt, der
Ast. deren fotografische Vervielfältigung zu untersagen.
Ein Abwehranspruch der Anlieger lässt sich auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
und dessen Ausgestaltungen im Recht auf angemessenen Schutz der Privatsphäre,
dem Recht am eigenen Bild und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
herleiten.
Durch die Aufnahme und gewerbliche Weiterverbreitung von Abbildungen der Außenansicht
der Wohngebäude der Anlieger wird nur der Teilbereich des Persönlichkeitsrechtes
berührt, der ohnehin der Öffentlichkeit zugewandt ist und deshalb von
vornherein allenfalls einen sehr begrenzten Schutz genießen kann. Denn dass aus
den sich im normalen Verkehrsfluss bewegenden Aufnahmefahrzeugen der Ast.
Abbildungen aufgenommen werden können, die über die äußere Gebäudefassade
hinaus tiefergehende Einblicke in die Privat- oder Intimsphäre der Anlieger
erlaubten, wird von der Ag. nicht behauptet und ist auch sonst nicht
ersichtlich. Die Öffentlichkeitssphäre als der Bereich des menschlichen
Lebens, von dem jedermann Kenntnis nehmen kann, genießt aber von vornherein
keinen Schutz gegen Indiskretionen. Allenfalls gegen unrichtige oder
ehrverletzende Darstellungen kann sich der Betroffene auch in diesem Teilbereich
seiner Persönlichkeit mit Erfolg zur Wehr setzen. Solche Eingriffe drohen den
Anliegern von dem völlig objektiven und wertneutralen Aufnahmeverfahren der
Ast. aber offensichtlich nicht. Auch die mit den technischen Möglichkeiten
einer digitalen Bilderfassung und weitgehend automatischen Abrufbarkeit und
Reproduzierbarkeit der Gebäudeabbildungen in der Bilddatenbank der Ast.
verbundenen erweiterten Verwertungschancen begründen insoweit keinen
erweiterten Persönlichkeitsschutz. Zwar stehen die Abbildungen der Gebäude der
Anlieger auf diese Weise dem Zugriff eines nicht mehr überschaubaren
Personenkreises offen; dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den
veröffentlichten Gebäudeansichten nur um einen sehr marginalen Ausschnitt aus
dem Persönlichkeitsbild der Anlieger handelt, dessen Aussagekraft andere öffentlich
zugängliche personenbezogene Daten nicht übersteigt (vgl. LG Waldshut-Tiengen,
a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer dürfte auch die Befürchtung der Anlieger
unbegründet sein, Diebesbanden könnten die Häuser- und Gebäudekarte nutzen,
um Einbrüche zu planen. Professionelle Einbrecher, und nur solche würden das
System im Hinblick auf die hohen Kosten (für eine mittlere Großstadt mehrere
100.000,00 DM) kaufen, werden das Objekt stets in Augenschein nehmen und sich
nicht mit Aufnahmen begnügen, die nicht die für Einbrüche besonders
interessante Rückseite des Gebäudes erkennen lassen. Weiterhin kann nur durch
Prüfung vor Ort z.B. sicher erkannt werden, ob das Haus von einem Hund bewacht
wird oder ob eine Alarmanlage installiert ist und wie sie beschaffen ist (vgl.
auch Nedden, DuD 1999, 533 [534]). Abwehrfähige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte
der Anlieger sind nach alledem nicht zu erwarten.
Das Recht am eigenen Bild kann dem betroffenen Anlieger ebenfalls keinen
Abwehranspruch vermitteln, da die Regelungen der §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz
auf Abbildungen von Sachen nicht anwendbar sind (vgl. auch OLG Brandenburg,
a.a.O.).
Schließlich wird durch das Vorhaben der Ast. auch nicht das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dieses ist zunächst nicht
schrankenlos gewährleistet, der Einzelne hat also nicht ein Recht i.S. einer
absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten, er ist
vielmehr als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf
Kommunikation angewiesene Persönlichkeit verpflichtet, eine ihn nicht
unangemessen stark belastende Preisgabe und Verwertung personenbezogener Daten
im überwiegenden Allgemeininteresse oder auch im gleichrangigen Interesse
Dritter hinzunehmen (vgl. LG Waldshut-Tiengen, a.a.O.).
Auch nach diesen Grundsätzen stellt die digitale Erfassung einer Abbildung der
Gebäudeaußenseite des Wohnhauses eines Anliegers aber keinen unzulässigen
Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar. Von Bedeutung ist in diesem
Zusammenhang zunächst, dass die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem
Bundesdatenschutzgesetz bei der datenschutzrechtlichen Prüfung und Bewertung
der elektronischen Häuser- und Gebäudekarte der Ast. unter dem 23.06.1999 zu
dem Ergebnis kam, dass diese derzeit nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz
verstoße. Das Bundesdatenschutzgesetz sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil
es sich nicht um eine Datei i.S. des § 3 Abs.2 S.1 Nr.1 BDSG handele, was
Voraussetzung einer Anwendbarkeit der für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche
Stellen geltenden Vorschriften der §§ 27 ff. BDSG wäre. Die Kammer sieht
keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellung der zuständigen
Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu zweifeln.
Selbst im Falle der Anwendbarkeit der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
wäre die geschäftsmäßige Speicherung der öffentlich ohne Weiteres zugänglichen
Gebäudeabbildungen nach § 29 Abs.1 S.1 Nr.2 BDSG auch nur dann unzulässig,
wenn dem offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen
entgegenstünden. Auch hiervon kann angesichts des eher begrenzten
Aussagegehalts der Abbildung einer Gebäudefassade nicht ausgegangen werden.
Dass die für eine Verwertung dieser Daten sprechenden Interessen der Ast. rein
kommerzieller Natur sind, ändert hieran nichts, da auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit
grundgesetzlichen Schutz (Art.14 Abs.1) genießt und bei der Abwägung der
gegenläufigen Interessen der Daten speichernden Stelle und der Betroffenen
somit durchaus zu berücksichtigen ist (vgl. LG Waldshut-Tiengen, a.a.O.; Nedden,
DuD, 533 [534 f.]).
Festzuhalten bleibt daher, dass durch das Vorhaben der Ast. weder Belange der übrigen
Straßenverkehrsteilnehmer noch der Eigentümer der erfassten Gebäude beeinträchtigt
werden, so dass ein Vollziehungsinteresse i.S. von § 80 Abs.2 S.1 Nr.4 VwGO
nicht festzustellen ist. Dementsprechend ist der Wegfall der aufschiebenden
Wirkung des Rechtsbehelfs der Ast. nicht gerechtfertigt und deshalb die
aufschiebende Wirkung entsprechend dem Grundsatz des § 80 Abs.1 VwGO
wiederherzustellen.